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5.4 Kleinunternehmer
Steuerfrei sind die Umsätze der Kleinunternehmer. Das ist ein Unternehmer, dessen Umsätze nach § 1 Abs 1 und 2 im Veranlagungszeitraum EUR 55.000,– nicht übersteigen. Maßgebend sind sowohl Leistungsumsätze als auch die nach § 3 Abs 2 bzw § 3a Abs 1a gleichgestellten Umsätze, wobei jedoch Hilfsgeschäfte einschließlich Geschäftsveräußerungen außer Betracht bleiben. Leistungen, die im Unternehmen unentgeltlich erbracht werden, sind ab 2004 als Eigenverbrauch zu berücksichtigen.
Die Anwendung der Kleinunternehmerregelung ist gesetzlich verankert und hängt ausschließlich von der Unterschreitung der Umsatzgrenze ab. Unter die Kleinunternehmerregelung fallen neben typischen Kleingewerbebetrieben insbesondere auch Unternehmer, die ihre Tätigkeit aufnehmen und die Umsatzgrenze aufgrund der Aufnahme des Geschäftes nicht erreichen, erfolglose Unternehmer und Unternehmer, welche die Umsätze aufgrund stark schwankender Nachfrage nicht erreichen.
Hinweis:
Die Umsatzgrenze der Kleinunternehmerregelung bezieht sich auf den einzelnen Unternehmer, nicht auf einzelne Tätigkeiten oder Betriebe (vgl Ruppe/Achatz, UStG4, § 6 Tz 454; sowie Kanduth-Kristen/Hudobnik, taxlex 2016, 339 ff [342], sowie VwGH Ro 2016/15/0003).
Hinweis:
Bis zum 31.12.2024 war das einmalige Überschreiten der Umsatzgrenze um nicht mehr als 15 % innerhalb eines Zeitraumes von fünf Kalenderjahren ist unbeachtlich. Diese Regelung entfällt ab dem 01.01.2025, da die Rechtsfolgen des Überschreitens der Kleinunternehmerregelung ab dem 01.01.2025 neu geregelt werden.
Als Kleinunternehmer darf dieser keine Rechnungen mit Ausweis der Umsatzsteuer stellen, da er diese ansonsten schuldet. Wird eine mit Umsatzsteuer ausgestellte Rechnung nicht berichtigt, so schuldet der Kleinunternehmer nach § 11 Abs 12 UStG diese Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung. Der Leistungsempfänger ist in so einem Fall nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt (BFG 13.01.2021, RV/7101087/2012).