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Dokument-ID: 1004748
4.6 Mindestbemessungsgrundlage
Unter bestimmten Umständen ist nicht das zwischen den Vertragsparteien vereinbarte Entgelt Bemessungsgrundlage der Umsatzsteuer, sondern der so genannte „Normalwert“. Voraussetzung für die Anwendung des Normalwerts ist: