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3.5 Mischbetriebe
Werden in einer Einrichtung hoheitliche und privatwirtschaftliche Tätigkeiten ausgeübt, die so eng miteinander verbunden sind, dass eine Abgrenzung zur Privatwirtschaft oder Hoheitsverwaltung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, spricht man von einem „Mischbetrieb“. Es muss also ein sehr enger innerer Zusammenhang zwischen den Tätigkeiten bestehen, dass eine Abgrenzung und Aufspaltung nicht möglich ist. Voraussetzung ist, dass eine einheitliche Einrichtung vorliegt, ob also eine enge wirtschaftliche, technische und organisatorische Verflechtung zwischen den betroffenen Tätigkeiten besteht. Für die Frage, ob der Mischbetrieb steuerpflichtig ist oder nicht, wird auf die überwiegende Zweckbestimmung des gesamten Betriebes abgestellt. So stellt die Einrichtung insgesamt einen BgA dar, wenn die privatwirtschaftliche Tätigkeit überwiegt; die untergeordnete hoheitliche Tätigkeit geht im BgA auf und unterliegt ebenso der unbeschränkten Steuerplicht. Umgekehrt führt das Überwiegen der hoheitlichen Leistungen insgesamt zum Vorliegen eines Hoheitsbetriebs und unterliegt daher gesamthaft nicht der KöSt. Für die Frage, welche der Tätigkeiten überwiegt, ist in der Praxis auf jenes Kriterium abzustellen, dass das Verhältnis zwischen hoheitlicher und privatwirtschaftlicher Tätigkeit sachangemessen operationalisiert. Als Kriterien zur Überwiegensprüfung lassen sich daher bspw das Umsatzverhältnis, der Umfang der zeitlichen Inanspruchnahme, die anteiligen Kosten der einzelnen Bereiche, die Seitenanzahl bei Presseerzeugnissen oder andere, im Einzelfall geeignete Kriterien in Abhängigkeit von der Tätigkeit heranziehen (vgl KStR 2013, Rz 75).