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1.3.1 Neuerungen durch das Konjunkturstärkungsgesetz 2020 (KonStG 2020)
Degressive AfA ab 01.07.2020
Alternativ zur linearen Abschreibung besteht für nach dem 30. Juni 2020 angeschaffte oder hergestellte Wirtschaftsgüter auch im EStG und KStG die Möglichkeit, die degressive AfA in Anspruch zu nehmen (vgl Konjunkturstärkungsgesetz 2020 – KonStG 2020). Bei der degressiven AfA kommt ein unveränderlicher Prozentsatz von höchstens 30 % auf den jeweiligen Buchwert (Restbuchwert) zur Anwendung. Die dadurch entstehende Erhöhung der AfA zu Beginn der Nutzungsdauer führt über eine Verminderung der Steuerbemessungsgrundlage zu Liquiditätsvorteilen für die Unternehmen. Die steuerliche Berücksichtigung einer degressiven AfA steht im Gleichklang mit dem UGB und erleichtert insofern die steuerliche und unternehmensrechtliche Gewinnermittlung.