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5.3 Optionsmöglichkeiten bei unecht steuerbefreiten Umsätzen
Grundstücksverkäufe
Optionsberechtigt nach § 6 Abs 2 UStG ist der Unternehmer, der den Grundstücksumsatz iSd § 6 Abs 1 Z 9 lit a UStG ausführt. Der Erwerber hat umsatzsteuerlich weder Anspruch auf eine bestimmte Ausübung des Wahlrechtes noch muss er dieser zustimmen.
Die Ausübung der Option ist an keine besondere Form gebunden, insbesondere ist keine eigene schriftliche Erklärung an das Finanzamt erforderlich und sie kann auch für jeden Grundstücksumsatz gesondert erfolgen (vgl VwGH 2006/15/0020; 2005/15/0140). Ausreichend (aber auch erforderlich) ist die Behandlung des Grundstücksumsatzes als steuerpflichtig gegenüber dem Finanzamt in der Umsatzsteuervoranmeldung bzw in der Umsatzsteuererklärung (vgl VwGH 2002/13/0063; 2005/13/0153). Stellt der Unternehmer zwar Umsatzsteuer in Rechnung, behandelt aber den Umsatz gegenüber dem Finanzamt (Voranmeldung, Steuererklärung) steuerfrei, schuldet er den ausgewiesenen Betrag, sofern er die Rechnung nicht berichtigt, aufgrund der Rechnung (vgl Ruppe/Achatz, UStG5 Tz 249/10).