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Dokument-ID: 1004943
9.1 Reverse Charge
Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft war ursprünglich nur auf den Bezug von Werklieferungen oder Dienstleistungen von ausländischen Unternehmern vorgesehen („Auslands-Reverse Charge“), wurde aber schrittweise auch für den Bezug von Lieferungen und Dienstleistungen von inländischen Unternehmern ausgebaut (Inlands-Reverse Charge“). Leistungsbeziehungen mit ausländischen Unternehmern vorgesehen.