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2.9 Sonderfall Immobilientausch
Tausch als steuerpflichtiger Veräußerungsvorgang
Der Immobilientausch umfasst die Veräußerung der einen Immobilie und den gleichzeitigen Erwerb der anderen Immobilie als Gegenleistung. Wie auch die Veräußerung gegen Bezahlung eines Kaufpreises ist auch der Tausch von Immobilien grundsätzlich immobilienertragsteuerpflichtig. Die Immobilienertragsteuerpflicht setzt dabei auch hier voraus, dass die Veräußerung aus dem hoheitlichen Vermögen einer Gemeinde oder aus dem Betriebsvermögen eines nicht rechnungslegungspflichtigen Betriebes gewerblicher Art erfolgt. Anderenfalls werden die steuerpflichtige Gewinne aus dem Tausch von Immobilien als herkömmliche Unternehmensgewinne behandelt und als solche besteuert.