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Neu Dokument-ID: 1011083

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.1.11 Strafbestimmungen

Allgemeines

§ 15 KommStG 1993 normiert eigenständige Verwaltungsstrafbestimmungen nach dem Vorbild der §§ 33, 34, 49 und 51 Finanzstrafgesetz (im Folgenden „FinStrG“). Die Ahndung der Verwaltungsübertretungen richtet sich nach dem Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im Folgenden „VStG“).

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