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3.2 Zusammenfassen von BgA
Grundsätzlich ist jeder BgA als eigenes Steuersubjekt zu werten. Nur in Ausnahmefällen ist eine Zusammenfassung von mehreren BgA zu einer Einheit möglich. Nach der Verwaltungspraxis ist in folgenden Fällen das Zusammenfassen mehrerer Einrichtungen und die Behandlung als Einheitsbetrieb möglich (KStR 2013, Rz 67):
- Bei einem engen technisch-wirtschaftlichen und organisatorischen Zusammenhang verschiedener Einrichtungen, zB Verlag und Druckerei
- Bei nicht gleichartigen Tätigkeiten im Falle der Eignung zur gegenseitigen Ergänzung, zB Herstellungs- und Handelsbetriebe
- Bei einem organisatorischen Zusammenhang gleichartiger Einrichtungen, zB mehrere Kindergärten einer Gemeinde
- Bei Wiederholung gleichartiger Tätigkeiten, zB wiederholte gesellige Veranstaltungen nach Maßgabe von § 5 Z 12 KStG
- Bei intensiver Verbindung von an sich verschiedenartigen Tätigkeiten (bspw das Unterhalten einer Zentralküche, die ausschließlich oder überwiegend die Gastbetriebe der KöR versorgt)
- Versorgungsbetriebe (siehe dazu das entsprechende Kapitel)
Ein bloßer organisatorischer Zusammenschluss – wie bei den Versorgungsbetrieben – allein ist nicht ausreichend, sondern es muss eine enge wirtschaftliche Verbundenheit bestehen. Lediglich die Zusammenfassung von gleichartigen Tätigkeiten soll auf der Grundlage des Vorliegens eines organisatorischen Zusammenhangs eine Zusammenfassung möglich sein (vgl Achatz/Mang/Lindinger, KöR³, Rz 149). Eine Zusammenfassung bspw zwischen einem Versorgungsbetrieb und einem Badebetrieb ist nicht möglich, auch wenn der Versorgungsbetrieb die wichtigsten Betriebsmittel an den Badebetrieb liefert (VwGH 21.11.1991, 90/13/0098). Durch die Zusammenfassung zu einem Einheitsbetrieb entsteht ein neues Steuersubjekt und ein Ergebnisausgleich wird dadurch ermöglicht. Hinzuweisen ist darauf, dass die Rspr und Finanzverwaltung für die Beurteilung des „Einheitsbetriebs“ von BgA sehr kasuistisch und restriktiv ist, weshalb in der Praxis betriebliche Tätigkeiten, die isoliert betrachtet mehrere BgA darstellen, in Kapitalgesellschaften ausgegliedert und dort zusammengeführt werden. Die Gewinnermittlung erfolgt für Kapitalgesellschaften nämlich einheitlich (und somit zusammengefasst) im Rahmen der Einkünfte aus Gewerbebetrieb (vgl Achatz/Mang/Lindinger, KöR³, Rz 155).
Beispiel:
Ein gegen Entgelt als Bade- sowie als Fischteich – trotz Abgrenzung der Wasserflächen des Bade- vom Fischbereiches durch Bojen – genutzter Teich einer Gemeinde bildet einen einheitlichen BgA. Ausschlaggebend in diesem Erkenntnis war ua letztendlich, dass der Parkplatz des Teiches sowohl von Badegästen wie auch von Fischern benutzt wurde (VwGH 21.5.1990, 88/15/0038).