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Neu Dokument-ID: 538825

Vorschrift

Tiroler Stiftungs- und Fondsgesetz 2008

Inhaltsverzeichnis

§ 16. Genehmigungsvorbehalt

idF LGBl. Nr. 85/2023 | Datum des Inkrafttretens 01.01.2024

(1) Rechtsgeschäfte über die Belastung oder Veräußerung von unbeweglichem Stiftungsvermögen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn dadurch die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht gefährdet wird. Solche Rechtsgeschäfte werden Dritten gegenüber erst durch die Beurkundung der Genehmigung wirksam.
(LGBl. Nr. 130/2013)

(2) Die Festsetzung der Vergütung nach § 11 Abs. 6 bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung der Landesregierung. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Vergütung in einem angemessenen Verhältnis zum Ausmaß der Tätigkeit und zu den Erträgen des Stiftungsvermögens steht und die Zuerkennung von Stiftungserträgen durch die Gewährung der Vergütung nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
(LGBl. Nr. 85/2023)