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Neu Dokument-ID: 1007913

Vorschrift

Stiftungs- und Fondsgesetz – Vorarlberg

Inhaltsverzeichnis

§ 18. Wirtschaftliche Eigentümer

idF LGBl. Nr. 24/2020 | Datum des Inkrafttretens 18.04.2020

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die im § 2 Z. 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes genannten Personen.

(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Österreich zu melden.

(3) Im Übrigen sind § 1 Abs. 2 Z. 16, § 3, § 4, § 5a, § 7, § 10a, § 12, § 14, § 15 und § 16 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher auch die Landesregierung ist.
(LGBl. Nr. 24/2020)

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

(LGBl. Nr. 40/2018)