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Neu Dokument-ID: 1058458

Vorschrift

Innovationsstiftung-Bildung-Gesetz (ISBG)

Inhaltsverzeichnis

§ 18a. Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19

idF BGBl. I Nr. 23/2020 | Datum des Inkrafttretens 05.04.2020

(1) Projekte dürfen auch gefördert werden, wenn

  1. die Förderung nicht kompetitiv erfolgt (§ 2) oder
  2. die zu fördernden Projekte nicht innovativ sind (§ 2) oder
  3. die zu fördernden Projekte nicht den Aktionslinien gemäß § 3 Abs. 2 entsprechen.

(2) Projekte gemäß Abs. 1 haben insbesondere die Kriterien

  1. der Qualität und Relevanz,
  2. der Praxisorientierung sowie
  3. der Inklusionsorientierung erfüllen.

(3) Als Fördermittel für Projekte gemäß Abs. 1 können

  1. Mittel, deren Verwendung noch nicht gemäß § 10 Abs. 10 Z 1 genehmigt wurde, oder
  2. Mittel, die gemäß § 4 Abs. 1 für Projekte gemäß Abs. 1 zur Verfügung gestellt werden,

ausgeschüttet werden.

(4) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 1 lit. a und § 13 Abs. 4 Z 3 lit. c entscheidet der Stiftungsrat auf begründeten Vorschlag des Stiftungsvorstands.

(5) Abweichend von § 10 Abs. 10 Z 6 dürfen Ausschreibungen für Projekte gemäß Abs. 1 auch außerhalb von Aktionslinien und Dreijahresprogrammen erfolgen.

(6) Abweichend von § 10 Abs. 13 sind Umlaufbeschlüsse jedenfalls zulässig.