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Neu Dokument-ID: 540938

Vorschrift

Burgenländisches Stiftungs- und Fondsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 24. Wirtschaftliche Eigentümer

idF LGBl. Nr. 52/2020 | Datum des Inkrafttretens 05.08.2020

(1) Wirtschaftliche Eigentümer der diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds sind die in § 2 Z 3 lit. b des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes, BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 23/2020, genannten Personen. Die nachstehenden Verweise auf das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz beziehen sich auf die im ersten Satz genannte Fassung.
(LGBl. Nr. 52/2020)

(2) Die diesem Gesetz unterliegenden Stiftungen und Fonds haben die Daten über ihre wirtschaftlichen Eigentümer nach Maßgabe des § 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes an die Bundesanstalt Statistik Austria zu melden.

(3) Im Übrigen sind die § 1 Abs. 2 Z 16, §§ 3, 4, 5a, 7, 12, 14, 15, 16 und 18 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes anzuwenden. Dabei gilt § 7 Abs. 5 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes mit der Maßgabe, dass datenschutzrechtlicher Verantwortlicher die Burgenländische Landesregierung ist.
(LGBl. Nr. 52/2020)

(4) Über Beschwerden gegen Bescheide, die nach diesem Gesetz in Verbindung mit dem Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erlassen werden, entscheidet das Bundesfinanzgericht.

(LGBl. Nr. 29/2018)