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Dokument-ID: 538760
Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 25. Zulässigkeit der Errichtung eines Fonds
(1) Die Errichtung eines Fonds ist zulässig, wenn
- die Erklärung des Fondsgründers dem § 24 entspricht,
- der Fondszweck gemeinnützig oder mildtätig und
- das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes hinreichend ist.
(2) Das Fondsvermögen ist dann hinreichend, wenn das gewidmete Vermögen im Zeitpunkt der Fondsgründung die Erfüllung des Fondszweckes erwarten läßt.