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Neu Dokument-ID: 540893

Vorschrift

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz (K-SFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 29. Aufsichtsbehördliche Maßnahmen

idF LGBl. Nr. 27/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.05.1984

(1) Die Behörde hat Fondsorgane, die eine ihnen nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegende Aufgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß besorgen, die Besorgung dieser Aufgabe unter Setzung einer angemessenen Frist aufzutragen.

(2) Die Behörde hat Fondsorganen, die die geforderten Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen oder die einen Auftrag nach Abs 1 nicht nachkommen, abzuberufen.