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Neu Dokument-ID: 540837

Vorschrift

NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 31. Bestimmungen über die Fondsorgane

idF LGBl. 4700-2 (81/12) | Datum des Inkrafttretens 26.07.2012

(1) Die Fondsorgane sind verpflichtet, ihre Tätigkeit unter Beachtung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der Fondssatzung ordentlich und gewissenhaft auszuüben.

(2) Die Tätigkeit der Fondsorgane ist ehrenamtlich; sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Aufwendungen.

(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. 4700-2 (81/12) aufgehoben.)

(4) Jede Bestellung oder Abberufung von Fondsorganen ist der Fondsbehörde binnen vierzehn Tagen unter Angabe des Namens und der Adresse des Fondsorgans bekanntzugeben.

(5) Die Fondsbehörde hat Fondsorgane, die ihren nach diesem Gesetz oder auf Grund der Fondssatzung obliegenden Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommen, die Erfüllung dieser Verpflichtung unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist aufzutragen.

(6) Die Fondsbehörde hat die Fondsorgane, die einem Auftrag nach Abs. 5 nicht entsprechen, abzuberufen.