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Neu Dokument-ID: 538771

Vorschrift

Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz

Inhaltsverzeichnis

§ 36. Besondere Voraussetzungen für die Satzungsänderung

idF LGBl. Nr. 69/1988 | Datum des Inkrafttretens 01.01.1989

(1) Der Name eines Fonds darf nur dann geändert werden, wenn sich der Personenname, der Fondszweck oder das satzungsmäßig bestimmte Vermögen des Fonds, die dem Fondsnamen zugrundeliegen, geändert haben.

(2) Der Sitz des Fonds kann geändert werden, wenn dies zur Anpassung an die tatsächlichen Verhältnisse erforderlich ist.

(3) Der Fondszweck und der für den Fondsgenuß in Betracht kommende Personenkreis dürfen nur dann geändert werden, wenn ohne eine solche Änderung der Fonds seine Aufgaben im Sinne der Fondssatzung nicht oder nur unter geänderten Bedingungen erfüllen kann oder der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig oder mildtätig wäre.

(4) Die satzungsmäßigen Bestimmungen über die Fondsorgane können geändert werden, wenn die in der Satzung angeführten Fondsorgane nicht mehr bestehen, ihre Befugnisse nicht mehr ausüben oder die vorgeschlagene Änderung in der Verwaltung für den Fonds zweckentsprechender ist.