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Dokument-ID: 538772
Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz
§ 37. Auflösung von Fonds
(1) Fonds sind aufzulösen, wenn
- ein Fondsvermögen nicht mehr vorhanden ist,
- das Fondsvermögen zur Erfüllung des Fondszweckes nicht hinreicht oder
- der Fondszweck nicht mehr gemeinnützig, mildtätig oder seine Erfüllung unmöglich geworden ist.
(2) Die Auflösung des Fonds hat durch die Fondsbehörde auf Antrag der zur Vertretung des Fonds berufenen Organe oder von Amts wegen zu erfolgen. Im Verfahren zur Auflösung des Fonds kommen dem Fondsgründer, dem Fondskurator und den Vertretungsorganen des Fonds Parteistellung zu.