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Neu Dokument-ID: 540902

Vorschrift

Kärntner Stiftungs- und Fondsgesetz (K-SFG)

Inhaltsverzeichnis

§ 37. Übergangsbestimmungen

idF LGBl. Nr. 27/1984 | Datum des Inkrafttretens 19.05.1984

(1) Stiftungen oder Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes errichtet wurden, gelten, wenn sie die Voraussetzungen der §§ 1 Abs 1 und 2 Abs 1 oder des § 20 erfüllen, als Stiftungen oder Fonds im Sinne dieses Gesetzes.

(2) Stiftungssatzungen bzw. Fondssatzungen der im Abs 1 angeführten Stiftungen und Fonds sind durch deren Organe zu ändern, wenn es zur Anpassung der Stiftungs- bzw. der Fondssatzung an die Bestimmungen dieses Gesetzes erforderlich ist.

(3) Die im Sinne des Abs 2 erforderlichen Änderungen sind binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der Behörde zur Genehmigung vorzulegen. § 15 und § 31 gelten sinngemäß.