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Dokument-ID: 538777
IV. ABSCHNITT
Steiermärkisches Stiftungs- und Fondsgesetz
IV. ABSCHNITT
Zuständige Behörde
§ 39.
(1) Stiftungs und Fondsbehörde ist die Landesregierung
(2) Die Stiftungs und Fondsbehörde hat in die jeweils gültigen Stiftungs und Fondssatzungen Einsicht zu gewähren und auf Antrag Name und Adresse desjenigen bekanntzugeben, dem die Vertretung einer Stiftung bzw. eines Fonds obliegt.
(3) Die Stiftungs und Fondsbehörde hat auf Antrag Bestätigungen über die Vertretungsbefugnis der Stiftungs bzw. Fondsorgane auszustellen.