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NÖ Landes-Stiftungs- und Fondsgesetz (NÖ LStFG)
§ 8. Name der Stiftung
(1) Der Name der Stiftung hat zur Unterscheidung von anderen Stiftungen den Namen einer physischen oder juristischen Person oder einen Hinweis auf den Stiftungszweck oder sowohl den Namen einer Person als auch einen Hinweis auf den Stiftungszweck zu enthalten. Ist zur Führung des Namens der Stiftung die Zustimmung eines Dritten erforderlich, so kann die Stiftung diesen Namen nur dann führen, wenn diese Zustimmung vorliegt.
(2) (Anm. d. Red.: Abs. 2 wurde gem. LGBl. 4700-1 (124/11) aufgehoben.)
(3) (Anm. d. Red.: Abs. 3 wurde gem. LGBl. 4700-1 (124/11) aufgehoben.)
(4) Die Stiftung hat in ihrem Schriftverkehr ihrenNamenzu führen.