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96.1.1 Einbeziehung von Stiftungsvermögen in die nacheheliche Aufteilung
OGH: Nach § 82 Abs 1 Z 3 EheG unterliegen Sachen nicht der Aufteilung, die zu einem Unternehmen gehören, und nach § 82 Abs 1 Z 4 EheG unterliegen Anteile an einem Unternehmen nicht der Aufteilung, außer es handelt sich um eine bloße Wertanlage. Von § 82 Abs 1 Z 4 EheG sind Anteile an Unternehmen generell erfasst, wie beispielweise Aktien, Anteile an einer GmbH oder einer eingetragenen Personengesellschaft (RS0120076). Für die Ausnahme vom Grundsatz, dass Anteile an einem Unternehmen der Aufteilung nicht unterliegen gilt: Einer Unternehmensbeteiligung kommt dann Wertanlagencharakter zu, wenn mit ihr keine Mitwirkung an der Unternehmensführung oder sonst ein maßgeblicher Einfluss auf das Unternehmen verbunden ist, wofür die bloße rechtliche Möglichkeit eines solchen Einflusses ausreicht, nicht also die tatsächliche Ausübung desselben erforderlich ist (RS0058277 [T3]; 1 Ob 132/14i [6] mwN). Ein maßgeblicher Einfluss kommt jedenfalls dem Geschäftsführer einer GmbH (8 Ob 653/86) sowie dem Vorstand einer Aktiengesellschaft zu, sofern er über eine ausreichende Beteiligung verfügt.