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Dokument-ID: 385181
Stiftungsrichtlinien 2009
1.3.2 Beschränkte Steuerpflicht
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Unter die beschränkte Körperschaftsteuerpflicht fallen
- inländische Stiftungen des privaten Rechts, wenn bzw. soweit sie von der unbeschränkten Steuerpflicht durch § 5 KStG 1988 oder ein anderes Gesetz befreit sind; siehe KStR 2001 Rz 113 ff
- inländische Stiftungen des öffentlichen Rechts; siehe KStR 2001 Rz 112 ff
- ausländische Stiftungen, denen die Eigenschaft einer juristischen Person zukommt und deren Geschäftsleitung sich im Ausland befindet; zur beschränkten Steuerpflicht
ausländischer Stiftungen siehe KStR 2001 Rz 1452 ff.