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Stiftungsrichtlinien 2009
10.1.2.1 Arbeitnehmerförderungsstiftung
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Zuwendungen einer Arbeitnehmerförderungsstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. b EStG 1988 (Rz 163 ff sowie Rz 206) sind nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sondern nach § 25 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu erfassen, sofern sie als Leistungen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind (zu den Einkünften eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers siehe Rz 244). Da die Privatstiftung diesbezüglich als Arbeitgeber anzusehen ist, erfolgt die Besteuerung der Zuwendung bei Zufluss im Wege des Lohnsteuerabzuges. Ein (zusätzlicher) Kapitalertragsteuerabzug kommt nicht in Frage.