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Stiftungsrichtlinien 2009
10.1.2.2 Belegschaftsbeteiligungsstiftung
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Zuwendungen einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung im Sinne des § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988 (Rz 173 ff sowie Rz 212 ff) gehören gemäß § 26 Z 8 EStG 1988 bis zu einem Betrag von 1.460 Euro jährlich nicht zu den Lohneinkünften, sondern zu den Kapitaleinkünften (Rz 234). Ab einem 1.460 Euro jährlich übersteigenden Betrag liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit vor, soweit sie als Leistungen aus einem bestehenden oder früheren Dienstverhältnis anzusehen sind (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988). Da die Privatstiftung diesbezüglich als Arbeitgeber anzusehen ist, erfolgt die Besteuerung bei Zufluss im Wege des Lohnsteuerabzuges. Ein (zusätzlicher) Kapitalertragsteuerabzug kommt nicht in Betracht.