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Neu Dokument-ID: 404533

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

10.1.2.3 Sonstige arbeitnehmerbezogene Privatstiftungen

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Privatstiftungen, deren Zweck auf Förderungsmaßnahmen zugunsten der Belegschaft des stiftenden Arbeitgebers gerichtet sind, die aber die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 EStG 1988 für das Vorliegen einer betrieblichen Privatstiftung nicht erfüllen und daher für Zuwendungen des Arbeitgebers keine Betriebsausgabenwirkung auslösen können, vermitteln hinsichtlich der Zuwendungen an begünstigte Belegschaftsmitglieder keine Arbeitgeberfunktion und lösen daher bei den Empfängern endzubesteuernde Kapitaleinkünfte im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 aus. Eine derartige Zuwendung liegt nur vor, soweit es sich dabei nicht um ein Entgelt für erbrachte Dienstleistungen handelt, wenn also zwischen der erbrachten Dienstleistung und der Zuwendung kein unmittelbarer Zusammenhang besteht.

Soweit die Zuwendung Teil des Arbeitsentgelts ist (zB Leistungsprämien, Bilanzgelder) liegen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinn des § 25 Abs. 1 Z 1 lit. a EStG 1988 vor. Ist dem Arbeitgeber die Höhe der Zuwendung durch die Stiftung bekannt, unterliegt die Zuwendung der Lohnsteuerpflicht beim Arbeitgeber (siehe LStR 2002 Rz 965).