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Stiftungsrichtlinien 2009
10.1.4 Sonstige Einkünfte
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Zuwendungen einer unter § 5 Z 6 KStG 1988 fallenden (gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO verfolgenden) Privatstiftung sowie von ausländischen Stiftungen und sonstigen Vermögensmassen, die mit Privatstiftungen nicht vergleichbar sind, gehören nicht zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988) und unterliegen auch nicht der Verpflichtung zum Kapitalertragsteuerabzug (§ 93 Abs. 2 Z 1 lit. d EStG 1988). Eine Steuerpflicht ist daher nur im Rahmen anderer Einkünfte als jener aus Kapitalvermögen denkbar. Sofern keine betrieblichen Einkünfte vorliegen und die Zuwendungen nicht schon nach § 3 Abs. 1 Z 3 lit. a bis c EStG 1988 steuerfrei sind, kann sich eine Steuerpflicht im Rahmen der sonstigen Einkünfte im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 (wiederkehrende Bezüge) ergeben.