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Stiftungsrichtlinien 2009
10.4.4.2 Vermögenszugang vor dem 01.08.2008
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Zuwendungen an eine Substiftung gelten auch dann als steuerneutrale Substanzauszahlung, wenn das zugewendete Vermögen betragsmäßig in einer unternehmensrechtlichen Vermögensaufstellung zum 31.07.2008 Deckung findet. Die Substiftung hat die steuerlichen Werte fortzuführen (steuerliche Wertverknüpfung), das Evidenzkonto ist nicht zu erhöhen.
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Die unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum 31.07.2008 legt das betragliche Ausmaß fest, das an eine Substiftung ertragsteuerneutral übertragen werden kann; dieses betragliche Ausmaß richtet sich nach dem unternehmensrechtlichen Netto-/Reinvermögen (= Eigenkapital) zum 31.07.2008. Für eine steuerneutrale Übertragung an die Substiftung ist daher nicht erforderlich, dass die „nämlichen“ (identen) Vermögensgegenstände/Wirtschaftsgüter aus der Vermögensaufstellung zugewendet werden. Dieser Vermögensstand zum 31.07.2008 ist evident zu halten und um getätigte Zuwendungen zu vermindern. Da eine unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum 31.07.2008 zu erfolgen hat, ist eine Neubewertung des Vermögens zu diesem Stichtag nicht zulässig.
Beispiel:
Die im Jahr 1995 errichtete Privatstiftung A errichtet ihrerseits im Jahr 2010 eine Privatstiftung B und wendet dieser Bargeld in Höhe von 1 Mio. und eine Beteiligung mit unternehmensrechtlichem Buchwert im Zeitpunkt der Übertragung an die Substiftung von 5 Mio. und einem steuerlichen Stiftungseingangswert von 2 Mio. zu. Die Privatstiftung A hat zum 31.07.08 eine Vermögensaufstellung (Statusbilanz) errichtet, aus der sich ein unternehmensrechtliches Eigenkapital der Privatstiftung von 10 Mio. ergibt. Die im Jahr 2010 getätigten Zuwendungen sind im Eigenkapital von 10 Mio. gedeckt und können daher KESt-frei an die Substiftung weitergegeben werden. Die Privatstiftung B hat die Beteiligung mit dem steuerlichen Wert der Privatstiftung A anzusetzen (= 2 Mio.). Die Privatstiftung A hat allerdings das in der Statusbilanz ausgewiesene Eigenkapital um 6 Mio. (Bargeld 1 Mio. + unternehmensrechtlichem Buchwert 5 Mio.) zu vermindern und evident zu halten.
Ist zum 31.07.2008 das Eigenkapital der Privatstiftung in einer Statusbilanz festgehalten, kann jegliches Vermögen an die Substiftung KESt-frei ausgekehrt werden, auch ein nach dem 31.07.2008.
Variante a):
neu (mit Altbarbeständen) angeschafftes Vermögen. Dieses Vermögen geht mit den ertragsteuerlichen Anschaffungskosten in die Substiftung hinein, ohne das Evidenzkonto der Substiftung zu erhöhen, allerdings unter Verminderung des zum 31.07.2008 festgehaltenen Eigenkapitals um die unternehmensrechtlichen Buchwerte. Die Substiftung muss die ertragsteuerlichen Anschaffungskosten festhalten.
Beispiel:
Die Privatstiftung A hat zum 31.07.08 ein in der Statusbilanz ausgewiesenes Eigenkapital von 10 Mio. Sie schafft aus Barmittel am 31.08.2008 eine 100 Prozent-Beteiligung an der X-GmbH um 500.000 (steuerliche Anschaffungskosten entsprechen den unternehmensrechtlichen Anschaffungskosten, die den beizulegenden Wert darstellen) an. Im Jahr 10 errichtet sie die Privatstiftung Z, der sie die 100 Prozent-Beteiligung an der X-GmbH zuwendet, beizulegender Wert 600.000. Die Privatstiftung Z hat die Beteiligung an der X-GmbH mit 500.000 steuerlich anzusetzen, die Privatstiftung A hat das Eigenkapital von 10 Mio. um 500.000 (=unternehmensrechtlicher Buchwert) auf 9.500.000 zu vermindern und weiterhin evident zu halten.
Variante b):
an die Privatstiftung zugewendetes Vermögen, das in das Evidenzkonto aufgenommen wurde. Auch dieses Vermögen geht mit den ertragsteuerlichen Anschaffungskosten in die Substiftung hinein, ohne das Evidenzkonto der Substiftung zu erhöhen, allerdings unter Verminderung des zum 31.07.2008 festgehaltenen Eigenkapitals um die Buchwerte. Die Substiftung muss die fortgeschriebenen Stiftungseingangswerte festhalten.
Beispiel:
Die Privatstiftung A hat zum 31.07.08 ein in der Statusbilanz ausgewiesenes Eigenkapital von 10 Mio. Ihr wird eine 100 Prozent-Beteiligung an der X-GmbH am 01.10.08 zugewendet, Anschaffungskosten 500.000, beizulegender Wert 700.000. Am 01.02.10 errichtet die Privatstiftung A die Substiftung Z und widmet ihr 70.000 bar und die Beteiligung an der X-GmbH, beizulegender Wert 800.000. Die Privatstiftung A entschließt sich, die Zuwendung aus dem Altvermögen heraus zu tätigen. Sie hat daher das Eigenkapital von 10 Mio. um 770.000 (70.000 bar, 700.000 seinerzeitiger beizulegender Wert = Buchwert) abzustocken und 9.230.000 Eigenkapital evident zu halten. Die Privatstiftung Z hat die Beteiligung ertragsteuerlich mit 500.000 zu erfassen (in der Bilanz ist der beizulegende Wert anzusetzen). Am Evidenzkonto der Privatstiftung Z ist kein Eingang zu verbuchen.
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Die unternehmensrechtliche Vermögensaufstellung zum 31.07.2008 kann auch in einem späteren Jahr erstellt werden. Sollten die Werte in der in einem späteren Jahr erstellten Vermögensaufstellung zum 31.07.2008 nicht ident sein mit den Werten der Schlussbilanz des vorangegangenen Wirtschaftsjahres, sind diese Werte an Hand der Stiftungsbuchhaltung des Jahres 2008 nachzuweisen. Dieses System der steuerneutralen Substanzauszahlung gilt nur insoweit, als die Zuwendung im Stiftungszweck der zuwendenden Stiftung (Vermögensmasse) Deckung findet.