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Stiftungsrichtlinien 2009
10.5.2.1 Widerruf von Privatstiftungen mit Altvermögen
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Hält die Privatstiftung ausschließlich Vermögen, das ihr vor dem 01.08.2008 zugewendet wurde, kann lediglich der (jeweilige) Stifter beantragen, dass die im Zeitpunkt seiner seinerzeitigen Zuwendung an die Privatstiftung ertragsteuerlich maßgebenden Werte (Stiftungseingangswerte) von den Einkünften abgezogen werden, sofern er diese nachweist. Dies gilt auch dann, wenn das gestiftete Vermögen nicht mehr vorhanden ist und dem (den) Stifter(n) Surrogatvermögen zukommt. Es bestehen keine Bedenken, wenn die ertragsteuerlichen Stiftungseingangswerte bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den Kapitalertragsteuerabzug durch den Stiftungsvorstand abgezogen werden. Allerdings muss dann der Antrag des jeweiligen Stifters und der Nachweis der ertragsteuerlichen Eingangswerte gegliedert nach dem jeweiligen Stifter der Kapitalertragsteueranmeldung angeschlossen sein.
Beispiel:
Die Privatstiftung A wurde von den natürlichen Personen Vater V, Sohn S und Tochter T im Jahr 2000 errichtet. V hat der Privatstiftung 1.000.000 bar und seine 100 Prozent Beteiligung an der Z-GmbH mit Anschaffungskosten von 35.000 zugewendet, S und T jeweils 1.000 bar jeweils bei Errichtung der Privatstiftung; V hat sich das alleinige Widerrufsrecht in der Stiftungsurkunde vorbehalten; weitere Vermögenszuwendungen an die Privatstiftung erfolgen nicht. Letztbegünstigte sind V, S, T und die Gattin G von V. Im Jahr 10 widerruft V die Privatstiftung. Das in der Privatstiftung zum Zeitpunkt des Widerrufs vorhandene Vermögen beläuft sich auf 8.000.000 (= fiktive Anschaffungskosten), das gleichmäßig auf alle 4 verteilt werden soll. V kann auf Antrag Stiftungseingangswerte in Höhe von 1.035.000 in Abzug bringen, sodass sich eine Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer in Höhe von 965.000 (2.000.000-1.035.000) ergibt. Für S und T ist die Kapitalertragsteuerbemessungsgrundlage je 1.999.000 und für G 2.000.000. Das Regime der Substanzauszahlung kommt nicht zum Tragen. Im Formular Ka1 ist als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer 6.963.000 (Summe aus den 4 Beträgen) einzutragen.
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Hält die Privatstiftung im Zeitpunkt des Widerrufes sowohl Vermögen, das ihr vor dem 01.08.2008 als auch nach dem 31.07.2008 zugewendet wurde, sind zuerst auf Antrag der jeweiligen Stifter die Stiftungseingangswerte des Vermögens abzuziehen, das bis zum 01.08.2008 der Privatstiftung zugewendet wurde, danach der Betrag des Evidenzkontos.
Beispiel:
Die Privatstiftung A wurde von den natürlichen Personen Vater V, Sohn S und Tochter T im Jahr 2000 errichtet. V hat der Privatstiftung 1.000.000 bar und seine 100 Prozent Beteiligung an der Z-GmbH mit Anschaffungskosten von 35.000 zugewendet, S und T jeweils 1.000 bar jeweils bei Errichtung der Privatstiftung; V hat sich das alleinige Widerrufsrecht in der Stiftungsurkunde vorbehalten; Letztbegünstigte sind V, S, T und die Gattin G von V. Im Jahr 2009 wendet V der Privatstiftung ein Zinshaus mit ertragsteuerlichem Wert von 100.000 zu, die auf dem Evidenzkonto erfasst werden. Im Jahr 2010 wendet die Privatstiftung der Tochter T kapitalertragsteuerpflichtig 100.000 zu, im Jahr 2011 dem Sohn S 50.000 als Substanzauszahlung. Das Evidenzkonto weist somit 2011 einen Stand von 50.000 aus. Im Jahr 2012 widerruft V die Privatstiftung. Das in der Privatstiftung zum Zeitpunkt des Widerrufs vorhandene Vermögen beläuft sich auf 8.000.000 (= fiktive Anschaffungskosten), das gleichmäßig auf alle 4 verteilt werden soll.
Auf Grund des alten Regimes kann V auf Antrag Stiftungseingangswerte in Höhe von 1.035.000 in Abzug bringen, sodass ein Restbetrag in Höhe von 965.000 (2.000.000-1.035.000) verbleibt. S und T können sich jeweils 1.000 als Stiftungseingangswerte abziehen. Da G der Privatstiftung nichts zugewendet hat, kann sie sich auch keine Stiftungseingangswerte abziehen. Von der Summe der kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge in Höhe von 6.963.000 ist dann der am Evidenzkonto noch ausgewiesene Betrag von 50.000 in Abzug zu bringen. Im Formular Ka1 ist als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer 6.913.000 einzutragen.
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Wäre in obigem Beispiel lediglich die Gattin G alleinige Letztbegünstigte, die drei Stifter jedoch nicht, und bekäme sie die 8 Mio. übertragen, könnte lediglich der Betrag desEvidenzkontos in Höhe von 50.000 in Abzug gebracht werden, dh. im Formular Ka1 wäre als Bemessungsgrundlage für die Kapitalertragsteuer 7.950.000 anzugeben.