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Neu Dokument-ID: 405713

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

11.3 Persönliche Steuerpflicht

314
Steuerschuldner ist die empfangende privatrechtliche Stiftung oder vergleichbare Vermögensmasse, sofern sie ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung im Inland hat. Ist das nicht der Fall, ist Steuerschuldner der im Inland ansässige Zuwendende. Haben beide weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt, noch Sitz, noch Geschäftsleitung im Inland, ist keine Steuerpflicht gegeben.

315
Beide haften jeweils für die Steuer des anderen.