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Stiftungsrichtlinien 2009
11.4 Entstehen der Steuerschuld und Fälligkeit
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Die Steuerschuld bei Zuwendungen an Privatstiftungen unter Lebenden entsteht mit der Ausführung der Zuwendung. Somit ist der Zeitpunkt des Übergangs des Vermögens ausschlaggebend für die Ermittlung der Wertverhältnisse. Die Errichtung der Stiftungsurkunde und die bloße Widmung von Vermögen löst noch keine Steuerpflicht aus. Entscheidend für das Entstehen der Stiftungseingangssteuerschuld ist die tatsächliche Übergabe des Vermögensgegenstandes an das zur Vertretung der Privatstiftung befugte Organ. Da die Privatstiftung auch vor der Eintragung im Firmenbuch als Vorstiftung bereits rechts- und handlungsfähig ist, kann sie bereits in diesem Stadium durch ihre vertretungsbefugten Organe Verträge abschließen und Vermögen erwerben.
Nach- oder Zustiftungen setzen als zweiseitig verbindliche Verträge die Zustimmung der vertretungsbefugten Organe der Privatstiftung voraus.
Beispiel:
Die Stiftungsurkunde wird am 30.12.2009 errichtet. Der Stiftung wird ua. eine GmbHBeteiligung gewidmet. Der Notariatsakt für die Übertragung der GmbH-Beteiligung wird am 30.03.2010 errichtet. Am 05.04.2010 wird die Privatstiftung im Firmenbuch eingetragen. In diesem Fall hat die Vorstiftung am 30.03.2010 Eigentum an der Beteiligung erworben und ist in diesem Zeitpunkt die Stiftungseingangssteuerschuld entstanden. Bemessungsgrundlage ist daher der gemeine Wert der GmbH-Beteiligung zum 30.03.2010.
Im Gegensatz dazu entsteht bei Zuwendungen an eine Privatstiftung von Todes wegen und bei Zuwendungen von Todes wegen an eine Privatstiftung für Zwecke der Bemessung die Steuerschuld im Zeitpunkt des Todes des Erblassers. Daher sind bei Privatstiftungen von Todes wegen und bei Zuwendungen von Todes wegen an Privatstiftungen die Verhältnisse im Todeszeitpunkt für die Bewertung der übergehenden Vermögensgegenstände maßgeblich. Hingegen kommt es für den Zeitpunkt der Fälligkeit darauf an, ab wann die Privatstiftung über die Vermögenswerte verfügen kann.Die Steuerschuld wird mit 15. des auf die Zuwendung zweitfolgenden Monates fällig.