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Stiftungsrichtlinien 2009
2.2 Beginn der persönlichen Steuerpflicht
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Mit der Errichtung der Stiftungserklärung, die formell und materiell den Mindesterfordernissen des PSG entsprechen muss, und dem erstmaligen nach außen in Erscheinung Treten durch den Stiftungsvorstand im Namen der Privatstiftung (zB Bankkontoeröffnung und Übernahme des gewidmeten Mindestvermögens in seine Verfügungsgewalt) beginnt die subjektive Steuerpflicht gemäß § 4 Abs. 1 KStG 1988, es entsteht (analog zum Zivilrecht, vgl. OGH 13.09.2001, 6 Ob 189/01i) die Vorstiftung. Die Grundsätze über die Vorgesellschaft (siehe KStR 2001 Rz 119 ff) sind sinngemäß anzuwenden. Die Tätigkeiten der Vorstiftung (zB Abschließen eines Bestandsvertrages, erste Veranlagungsmaßnahmen durch den Stiftungsvorstand) werden mit Entstehen der Privatstiftung (Eintragung in das Firmenbuch) dieser steuerrechtlich zugerechnet. Da die körperschaftsteuerrechtlichen Bestimmungen in Zusammenhang mit Privatstiftungen nur auf zivilrechtlich wirksam zustande gekommene Privatstiftungen bezogen werden können, kann eine zivilrechtlich als nichtig anzusehende (zB nur mündlich errichtete) Privatstiftung nicht die im KStG 1988 vorgesehenen Rechtsfolgen auslösen.