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69.1.1 Bewertung der Miethöhe iZm der Kapitalertragsteuer
VwGH: In casu baute die revisionswerbende Privatstiftung auf einem in Jahr 2002 erworbenen Grundstück ein Haus, welches nach der Fertigstellung 2006 an den Stifter und die Stifterin vermietet wurde. Bei der Außenprüfung 2009 wurde festgestellt, dass das Haus auf die Bedürfnisse der Stifter zugeschnitten wurde und somit nicht für Zwecke der Einnahmenerzielung errichtet wurde. Dadurch würde keine steuerlich relevante, unternehmerische Betätigung vorliegen. Das Finanzamt erließ daraufhin Haftungsbescheide und schrieb der Revisionswerberin die für die Vorteilszuwendung entfallende Kapitalertragsteuer vor. Der unabhängige Finanzsenat ging danach in der Berufung bei der Bewertung der Nutzungszuwendung von den Renditeüberlegungen eines Immobilien-Leasing-Unternehmens aus und berücksichtigte die Herstellungskosten als verlorenen Bauaufwand.