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Neu Dokument-ID: 389393

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

3.2.4.1 Allgemeines

48
Gemäß § 18 PSG hat die Privatstiftung die unternehmensrechtlichen Vorschriften über die Buchführung, das Inventar, die Eröffnungsbilanz, den Jahresabschluss, die Bewertung, die Aufbewahrung und Vorlage von Unterlagen (§§ 189 bis 216 UGB), die allgemeinen Vorschriften über den Jahrsabschluss und den Lagebericht (§§ 222 bis 234 UGB, wobei die Bestimmung des § 226 Abs. 2 UGB über die Aufwendungen für das Ingangsetzen und Erweitern eines Betriebes ausgenommen sind, §§ 236 bis 239 und 243 UGB), sowie über den Konzernabschluss und Konzernlagebericht (§§ 244 bis 267 UGB) sinngemäß anzuwenden.

Privatstiftungsrechtlich erfassen die Buchführungsvorschriften des § 18 PSG das gesamte Vermögen der Privatstiftung unabhängig davon, ob es zur Einkunftserzielung genutzt wird oder nicht.

49
Abgabenrechtlich sind die Einkunftsermittlungsvorschriften des EStG 1988 und KStG 1988 anzuwenden. Da die Privatstiftung nicht Unternehmer kraft Rechtsform gemäß § 2 UGB und daher nicht nach unternehmensrechtlichen, sondern nach privatstiftungsrechtlichen Vorschriften zur Buchführung verpflichtet ist, kann sie nur im Rahmen ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sowie ihres Gewerbebetriebes ein vom Kalenderjahr abweichendes Wirtschaftsjahr haben.

50
Der gemäß § 18 PSG zu erstellende und gemäß § 21 PSG zu prüfende Jahresabschluss kann auf Grund der Sonderregelungen des § 13 KStG 1988 grundsätzlich nicht zur Einkunftsermittlung herangezogen werden, da für jede betriebliche und außerbetriebliche steuerpflichtige Einkunftsquelle eine gesonderte Ermittlung der Einkünfte zu erfolgen hat.

Der Jahresabschluss ist allerdings auf Grund des § 24 Abs. 3 Z 1 KStG 1988 in Verbindung mit § 44 Abs. 3 EStG 1988 mit den Steuerklärungen vorzulegen.