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Stiftungsrichtlinien 2009
3.2.4.3 Ermittlung der außerbetrieblichen Einkünfte
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Für die außerbetrieblichen Einkunftsarten ist der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten nach § 15 und § 16 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 4001 ff) zu ermitteln.
Es gilt das Zufluss-/Abflussprinzip des § 19 EStG 1988 (siehe EStR 2000 Rz 4601 ff).
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Zuwendungen (siehe unten Rz 216, Rz 260) von eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftungen sowie ausländischen Stiftungen und Vermögensmassen, die einer Privatstiftung vergleichbar sind, fallen bei der empfangenden Privatstiftung weder unter die Beteiligungsertragsbefreiung noch in die Zwischenbesteuerung, sondern stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen gemäß § 27 Abs. 1 Z 7 iVm § 93 Abs. 2 Z 1 lit. d bzw. § 37 Abs. 8 Z 2 EStG 1988 dar, sofern sie nicht einer betrieblichen Einkunftsart zuzurechnen sind bzw. Substanzauszahlungen darstellen.
Zuwendungen von gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften sind bei der empfangenden eigennützigen oder gemischtnützigen Privatstiftung, sofern sie ins Privatvermögen einmalig erfolgen, nicht steuerbar, andernfalls unter Umständen als wiederkehrende Bezüge im Sinne des § 29 Z 1 EStG 1988 steuerpflichtig.
Zu den Substanzauszahlungen siehe unten Rz 267 ff.
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Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen sind inländische und nach Maßgabe des § 13 Abs. 2 KStG 1988 bestimmte ausländische Beteiligungserträge (siehe Rz 40 bis Rz 44) sowie bestimmte, in § 13 Abs. 3 KStG 1988 taxativ aufgezählte in- und ausländische Kapitalerträge (siehe Rz 91 bis Rz 98) und bei den sonstigen Einkünften die Gewinne aus der Veräußerung von Beteiligungen (siehe Rz 102 ff) auszuscheiden.