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Neu Dokument-ID: 389464

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

3.2.4.4.2 Bewertung

61
Hinsichtlich des steuerlichen Wertansatzes des gestifteten Vermögens bei der Privatstiftung ist davon auszugehen, dass die Privatstiftung grundsätzlich den Stifter gedanklich fortsetzt. Auf die Vermögensübertragung sind die einkommensteuerrechtlichen Vorschriften anzuwenden:

62

  • Wird ein Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil gestiftet, kommt es bei der Privatstiftung gemäß § 6 Z 9 lit. a EStG 1988 zur Buchwertfortführung (siehe Rz 195 bis Rz 198). Veräußert die Privatstiftung danach den Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil oder beendet sie den Betrieb, ist § 24 EStG 1988 anzuwenden, wobei der Freibetrag gemäß § 24 Abs. 4 EStG 1988 bis zu 7.300 Euro zusteht; die Progressionsermäßigung des § 37 EStG 1988 kommt für Körperschaften nicht in Betracht.

63

  • Werden einzelne Wirtschaftsgüter aus dem Betriebsvermögen des Stifters entnommen und gewidmet, ist der bei der Entnahme zum Tragen kommende Teilwert bei der Privatstiftung unabhängig davon anzusetzen, ob das Wirtschaftsgut in ihrem betrieblichen oder außerbetrieblichen Bereich verwendet wird (siehe Rz 194).

64

  • Werden Gegenstände des Privatvermögens zugewendet, gehen diese grundsätzlich in das Privatvermögen der Privatstiftung über.

65

  • Kommt das Wirtschaftsgut sofort in einem Betrieb der Privatstiftung zum Einsatz, liegt eine logische Sekunde nach dem Zugang bei der Privatstiftung eine Einlage im Sinne des § 6 Z 5 EStG 1988 vor.

66

  • Wird das Wirtschaftsgut von der Privatstiftung sofort zur Erzielung von außerbetrieblichen Einkunftsarten verwendet, sind jene Werte anzusetzen, die beim Stifter im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung maßgeblich gewesen sind, sofern er sie zur Erzielung außerbetrieblicher Einkunftsarten genutzt hat. Es kommt somit die Wertfortführung zum Tragen.

67

  • Hat der Stifter das gestiftete Wirtschaftsgut nicht zur Einkunftserzielung genutzt, hat die Privatstiftung bei nunmehriger Verwendung für außerbetriebliche Einkunftsarten jene Werte anzusetzen, die beim Stifter maßgeblich wären, hätte er mit der Erzielung von Einkünften im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung begonnen (§ 16 Abs. 1 Z 8 EStG 1988; siehe Rz 304).

68

  • Gestiftete Beteiligungen im Sinne des § 31 EStG 1988 sind mit den Anschaffungskosten anzusetzen, es sei denn, der Teilwert ist im Stiftungszeitpunkt niedriger. § 124b Z 57 EStG 1988 (Aufwertungsmöglichkeit, siehe Rz 103) bleibt unberührt. Im Falle des Eintritts in das Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten gilt gemäß § 31 Abs. 3 EStG 1988 der gemeine Wert als Anschaffungskosten.

69

  • Wird ein gestiftetes Mietwohngrundstück von der Privatstiftung weiter zur Erzielung von Mieteinkünften genutzt, kommt es gemäß § 16 Abs. 1 Z 8 lit. b EStG 1988 zur Wertfortführung. Die Werte sowie alle Sonderabsetzungen (§ 28 EStG 1988) sind bei der Privatstiftung fortzuführen. Ist das Mietwohngrundstück im Zeitpunkt der Zuwendung an die Privatstiftung mit einem Fruchtgenussrecht belastet, erlangt das Grundstück nicht den Charakter von reinem Grund und Boden.