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Stiftungsrichtlinien 2009
3.2.4.5 Abzugsfähige bzw. nichtabzugsfähige Aufwendungen und Ausgaben
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Die Abzugsfähigkeit bzw. Nichtabzugsfähigkeit von Aufwendungen und Ausgaben richtet sich nach allgemeinen steuerlichen Vorschriften (siehe KStR 2001 Rz 657 und Rz 1191 ff).
Gründungskosten, die von der Privatstiftung getragen werden, und Verwaltungskosten der Privatstiftung sind insoweit nicht abzugsfähig, als sie mit nichtsteuerpflichtigen Erträgen in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Jene Kosten, die den steuerpflichtigen Einkünften direkt zuordenbar sind, sind bei diesen in voller Höhe abzugsfähig. Jene Kosten, die sich nicht direkt zuordnen lassen und nicht unter ein gesetzliches Abzugsverbot fallen, sind verhältnismäßig aufzuteilen. Das Aufteilungsverhältnis richtet sich im Allgemeinen nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen Erträge zu allen Erträgen im betreffenden Kalenderjahr. Gehören zum Stiftungsvermögen allerdings wirtschaftlich ungenutzte Teile von nicht nur untergeordneter Bedeutung (mehr als 1 Prozent
des Wertes des Gesamtvermögens), kommt den realen Gegebenheiten das Verhältnis der Vermögenswerte, die der Erzielung von steuerpflichtigen Einkünften dienen, zu allen Vermögenswerten im betreffenden Kalenderjahr, mehr entgegen. Es bleibt der Privatstiftung weiters unbenommen, im Einzelfall glaubhaft zu machen, welches Aufteilungsverhältnis den Tatsachen im Einzelfall noch besser entspricht (etwa der nachgewiesene Zeiteinsatz einer Arbeitskraft in den verschiedenen Bereichen der Privatstiftung).
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Die anlässlich der Zuwendung von Vermögen an die Privatstiftung zu entrichtende Erbschafts- und Schenkungssteuer ist als Personensteuer nicht abzugsfähig.
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Nicht abzugsfähig sind weiters Aufwendungen und Ausgaben für die Erfüllung des Stiftungszweckes, sofern sie nicht einkunftsbezogen sind.
Beispiel:
Gehört zum Stiftungszweck unter anderem die Erhaltung des gestifteten Forstbetriebes, sind die Aufwendungen, die durch den Forstbetrieb veranlasst sind, abzugsfähige Betriebsausgaben.
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Spenden sind nur im Rahmen des § 4a EStG 1988 abzugsfähig.
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Zur Luxustangente von im § 20 Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988 taxativ aufgezählten Wirtschaftsgütern, Repräsentationsaufwendungen, Schmier- und Bestechungsgeldzahlungen siehe EStR 2000 Rz 4701 ff. Zu den Vergütungen für den Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder andere mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragte Personen siehe KStR 2001 Rz 1191 ff. Vergütungen an einen Stiftungsbeirat sind nach den Funktionen zu beurteilen; ist der Beirat überwiegend mit überwachenden Aufgaben betraut, sind die Vergütungen analog zu Aufsichtsratsvergütungen zu behandeln.