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Stiftungsrichtlinien 2009
3.3.4.1 Übertragungsmöglichkeiten
111
Zwischensteuerpflichtige Überschüsse (= aufgedeckte stille Reserven) aus Beteiligungsveräußerungen im Sinne des § 31 EStG 1988 können im Jahr der Realisierung zur Gänze oder teilweise übertragen werden entweder
- auf eine im selben Veranlagungsjahr angeschaffte Beteiligung an einer inländischen oder ausländischen Körperschaft (zum Anteilsbegriff siehe EStR 2000 Rz 6667, zum Begriff der Anschaffung siehe EStR 2000 Rz 6620 f), deren Ausmaß mehr als 10 Prozent sein muss, oder
- auf einen steuerfreien Betrag, der innerhalb von 12 Monaten ab Beteiligungsveräußerung entweder zwischensteuerpflichtig aufgelöst werden muss oder auf eine neu angeschaffte, mehr als 10-prozentige Beteiligung übertragen werden kann.
112
Die aufgedeckten stillen Reserven können entweder zur Gänze oder teilweise übertragen werden. Wird nur ein Teil der aufgedeckten stillen Reserven übertragen, ohne dass es zu Anschaffungen im Veräußerungsjahr kommt, ist der Rest der Zwischenbesteuerung zu unterwerfen.
113
Voraussetzung für das Recht zur Übertragung dieser stillen Reserven ist, dass ihre Zwischenbesteuerung nicht auf Grund von kapitalertragsteuerpflichtigen Zuwendungen unterbleibt.
Beispiel:
Die Privatstiftung erzielt nichts anderes als einen Überschuss aus einer Beteiligungsveräußerung von 1.500 und tätigt eine Zuwendung von a) 2.000, b) 500. Kapitalertragsteuer wird abgeführt. Im Fall a) kann es zu keiner Übertragung von stillen Reserven mehr kommen, im Fall b) können 1.000 entweder zur Gänze oder teilweise übertragen oder der Zwischenbesteuerung unterworfen werden.