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Stiftungsrichtlinien 2009
4.2.1 Begriffsbestimmung
152
Eine Unternehmenszweckförderungsstiftung liegt gemäß § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a EStG 1988 vor, wenn die Privatstiftung nach der Stiftungsurkunde und der tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar dem Betriebszweck des stiftenden Unternehmers oder auch mit diesem verbundener Konzernunternehmen (§ 15 AktG, § 115 GmbHG) dient.
153
Ausschließlich gefördert wird der Betriebszweck des stiftenden Unternehmers bzw. seiner verbundenen Konzernunternehmen, wenn die Privatstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher Geschäftsführung keine Eigeninteressen verfolgt.
154
Unmittelbare Förderung verlangt ein direktes Dienen ohne Zwischenschaltung von Personengesellschaften oder anderen Unternehmen. Die Privatstiftung muss mit ihren Leistungen unmittelbar jene Tätigkeiten ermöglichen, die der Stifter bzw. verbundene Konzernunternehmen (die Begünstigten) nach ihrem Hauptzweck zur Erzielung der Betriebseinnahmen entfalten.
Beispiel:
Betriebsgegenstand einer pharmazeutischen AG ist die Entwicklung von Medikamenten. Die pharmazeutische AG errichtet eine Privatstiftung, in die sie die Entwicklungstätigkeit ausgliedert. Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Entwicklung von Medikamenten, deren Verwertung ausschließlich der pharmazeutischen AG zusteht. Mit dem zugewendeten Vermögen beginnt die Privatstiftung ihre Entwicklungstätigkeit. Da es sich um eine betriebliche Privatstiftung handelt, ist auch die Zuwendung auf Stifterseite Betriebsausgabe und auf Stiftungsebene Betriebseinnahme.
155
Die Förderung des Betriebszwecks verlangt ein Dienen im unmittelbaren Gegenstand des Unternehmens, also je nach Unternehmensgegenstand eine Förderung der Produktion oder des Handels oder der Dienstleistung. Eine Förderung des Unternehmens im allgemeinen Sinn, etwa nach Art eines Versicherungsunternehmens, stellt keine Unternehmenszweckförderung dar. Auch eine Förderung von Nebenzwecken des stiftenden Unternehmens bzw. seiner verbundenen Konzernunternehmen genügt nicht.
Beispiel:
Die pharmazeutische AG errichtet eine Privatstiftung mit dem Zweck der Schadensabdeckung, sollte die AG für eine Fehlentwicklung auf dem Medikamentensektor aus Schadenersatz zivilrechtlich in Anspruch genommen werden. Schadensabdeckung ist nicht Betriebsgegenstand der pharmazeutischen AG, daher liegt keine betriebliche Privatstiftung vor.
156
Die Eigenschaft als Unternehmenszweckförderungsstiftung ist auch dann nicht gegeben, wenn die Stiftung als Konzernstiftung eine reine Holdingstiftung ist. In diesem Fall liegt keine betriebliche, sondern eine eigennützige Stiftung vor.
157
Begünstigte einer Unternehmenszweckförderungsstiftung können nach den dargestellten Grundsätzen nur der Stifter und verbundene Konzernunternehmen des Stifters sein. In der Stiftungs(zusatz)urkunde muss daher neben den Begünstigten der Hauptzweck eines jeden Betriebes der Begünstigten genau bezeichnet sein. Treten im Unternehmensverbund Änderungen auf, muss die Stiftungs(zusatz)urkunde angepasst werden.
158
Wird das Stifterunternehmen entgeltlich oder unentgeltlich auf einen anderen übertragen, ohne dass sich beim Rechtsnachfolger der bisherige Unternehmenszweck ändert, ist die Privatstiftung weiterhin als Unternehmensförderungsstiftung anzuerkennen, wenn die geänderten Umstände in der Stiftungs(zusatz)urkunde innerhalb angemessener Frist dargestellt werden. Ändert sich beim Stifterunternehmen oder seinem Rechtsnachfolger rechtlich oder tatsächlich der Unternehmenszweck oder wird das Stifterunternehmen oder sein Rechtsnachfolger aufgelöst und damit beendet, kann der Förderungszweck nicht mehr erfüllt werden. Im Falle einer ungesäumten Auflösung der Privatstiftung bleibt ihr die Eigenschaft einer Unternehmenszweckförderungsstiftung bis zur Abwicklung und der Verteilung des Restvermögens erhalten, andernfalls wandelt sich die Stiftung in eine eigennützige Privatstiftung und kommt § 13 Abs. 1 KStG 1988 zur Anwendung.