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Neu Dokument-ID: 402235

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

4.2.2 Gewinnermittlung

159
Die betriebliche Privatstiftung ist eine § 7 Abs. 3 KStG 1988-Körperschaft; sie erzielt nur Einkünfte aus Gewerbebetrieb (siehe Rz 144). Das Vermögen, das sie vom stiftenden Unternehmen erhält, ist Entgelt für ihre Leistung und daher dem Grunde nach in voller Höhe als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen (§ 13 Abs. 1 Z 1 KStG 1988). Die betriebliche Privatstiftung kann den Ertrag allerdings auf den Zweckerfüllungszeitraum, längstens auf 10 Jahre verteilen (siehe Rz 147 f). Ist ein Zeitraum angegeben, in dem die Privatstiftung mit dem ihr übertragenen Vermögen wirtschaften muss, kann sie diesen Ertrag auf diesen Zeitraum, längstens aber auf 10 Jahre verteilt steuerlich erfassen.

Beispiel:
Betriebsgegenstand einer pharmazeutischen AG ist die Entwicklung von Medikamenten. Zur Entwicklung gehört die Forschungstätigkeit. Die pharmazeutische AG errichtet eine Privatstiftung, in die sie die Forschungstätigkeit ausgliedert. Die pharmazeutische AG selbst ist einzige Begünstigte. Ausschließlicher Zweck der Privatstiftung ist die Forschung auf dem Medikamentensektor, deren Ergebnisse ausschließlich der AG zuzuwenden sind. Die AG widmet ein Vermögen von 1.000. In der Stiftungsurkunde ist a) festgelegt, dass die Privatstiftung mit dem ihr gewidmeten Vermögen 15 Jahre forschen muss, b) nichts festgelegt. In beiden Fällen kann die Privatstiftung den Ertrag aus dem erhaltenen Vermögen entweder sofort in voller Höhe (1.000) oder längstens auf 10 Jahre (100/Jahr) verteilt steuerwirksam erfassen.

160
Werden nicht nur Geldwerte sondern auch Sachwerte gestiftet, ist zu unterscheiden, ob es sich um einen Betrieb oder Teilbetrieb oder einzelne Wirtschaftsgüter handelt. Werden Betriebe oder Teilbetriebe übertragen, ist das buchmäßige Eigenkapital als steuerpflichtiger Ertrag anzusetzen. Werden einzelne Wirtschaftsgüter übertragen, sind die fiktiven Anschaffungskosten steuerlich maßgeblich. Die laufenden Aufwendungen sind, soferne sie betrieblich veranlasst sind, Betriebsausgaben. Herstellungsaufwand ist zu aktivieren. Die stiftungserklärungsgemäße Zuwendung der betrieblichen Privatstiftung stellt in Höhe des steuerlich maßgebenden Buchwertes eine abzugsfähige Betriebsausgabe dar.