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Stiftungsrichtlinien 2009
4.4.2 Besteuerung
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Als betriebliche Privatstiftung hat die Belegschaftsbeteiligungsstiftung das ihr vom Stifter/von den Stiftern zugewendete Vermögen unabhängig davon als Betriebseinnahme anzusetzen, ob es sich dabei um die Beteiligungen selbst, Beträge zur Beteiligungsanschaffung oder um Beträge für das Bestreiten der Stiftungsverwaltungskosten handelt. Zuwendbare Stiftungsverwaltungskosten sind zB Gründungskosten, Vorstandsvergütungen, Honorar für die Prüfung des Jahresabschlusses, Büromiete, die bei der Belegschaftsbeteiligungsstiftung anfallende Körperschaftsteuer, Personalkosten für in der Privatstiftung beschäftigtes Personal, usw.
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Zur Behandlung der Beteiligungserträge und der gegebenenfalls anfallenden Kapitalertragsteuer siehe KStR 2001 Rz 498 ff.
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Die in der Belegschaftsbeteiligungsstiftung anfallenden Verwaltungskosten sind Betriebsausgaben.
Beispiel:
Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung erhält Barvermögen in Höhe von 1.000 zugewendet. 900 sind der Anschaffungspreis für Anteile an der Stifter-AG, 100 Stiftungsverwaltungskosten. Sie erwirbt die Anteile um 900 und Verwaltungskosten fallen tatsächlich an in Höhe von a) 90, b) 120. 1) Die Belegschaftsbeteiligungsstiftung unterwirft den gesamten Betrag im Jahr der Zuwendung der Besteuerung. 2) Sie verteilt den zugewendeten Betrag auf 10 Jahre. Im Fall 1a) versteuert sie 910, im Fall 1b) 880. Im Fall 2a) versteuert sie 10 (1/10 von 1.000 abzüglich 90), im Fall 2b) hat sie einen vortragsfähigen Verlust von 20.
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Ein fremdfinanzierter Beteiligungserwerb durch die Privatstiftung ist nach dem Gesetzeswortlaut nicht möglich. Die stiftungserklärungsgemäße Weiterleitung der Beteiligungserträge im Jahr der Vereinnahmung an die Begünstigten ist Betriebsausgabe (vgl. Erläuterungen zum KMOG zu Art. II Z 2).