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Dokument-ID: 245119
3.1.1 Voraussetzungen des Widerrufs- bzw Änderungsrechts bei Privatstiftungen
OGH: Wenn dem Stiftungsvorstand ein zulässiger Widerruf des Stifters zugeht, hat er einen einstimmigen Auflösungsbeschluss zu fassen. Bei Unterlassung des Auflösungsbeschlusses kann jeder Stifter die Auflösung durch das Gericht beantragen. Gläubiger des Stifters können dessen vorbehaltenes Widerrufsrecht sowie das Liquidationsguthaben als Letztbegünstigter pfänden und durch das Gericht ermächtigt werden, den Widerruf im Namen des Stifters zu erklären.