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Dokument-ID: 1098313
94.1.1 Zur Vertretungsbefugnis eines Stiftungsorgans nach dem Burgenländischen Stiftungs- und Fondsgesetz
OGH: Das Burgenländische Stiftungs- und Fondsgesetz schreibt nicht vor, welche konkreten Stiftungsorgane in der Satzung vorgesehen werden müssen. Das Gesetz gewährt in diesem Bereich einen weiten Spielraum. Auch die satzungsmäßige Schaffung eines „Kurators“ ist zulässig. Bei diesem Organ handelt es sich in der gegenständlichen Satzung nicht um den „Stiftungskurator“ iSd § 9 Abs 1 Satz 1 iVm § 22 leg cit, der von der Behörde zu bestellen ist und dessen Tätigkeit gem § 9 Abs 9 leg cit mit der erstmaligen Bestellung der Stiftungsorgane endet.