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Neu Dokument-ID: 402384

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

7.2.1 Allgemeines

201
Nach § 4 Abs. 4 EStG 1988 sind betrieblich veranlasste Aufwendungen und Ausgaben Betriebsausgaben. Diese allgemeine Vorschrift kann einerseits durch andere allgemeine Vorschriften wie jene des Abzugsverbotes für unentgeltliche Zuwendungen in § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988 bzw. § 12 Abs. 1 Z 5 KStG 1988 oder durch spezielle Vorschriften im EStG 1988 bzw. KStG 1988 eingeschränkt oder ihrer Wirkung enthoben werden. Eine solche spezielle Regelung stellt § 4 Abs. 11 Z 1 lit. a bis c EStG 1988 dar, nach der Zuwendungen an Privatstiftungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen als Betriebsausgaben anzuerkennen sind. Ein Betriebsausgabenabzug kommt daher nur bei Zuwendungen an eine Unternehmenszweckförderungsstiftung (siehe Rz 152 ff), eine Arbeitnehmerförderungsstiftung (siehe Rz 163 ff) oder an eine Belegschaftsbeteiligungsstiftung (siehe Rz 173 ff) in Betracht. Von dieser einschränkenden Regelung unberührt ist der Betriebsausgabenabzug im Rahmen der Eigenschaft einer Privatstiftung als Spendenempfänger im Sinne des § 4a EStG 1988 unter den dort genannten Voraussetzungen.

Da Zuwendungen an die betriebliche Privatstiftung als Gegenleistung für die Leistungen der betrieblichen Privatstiftung gesehen werden (siehe Rz 150), können sie auch nicht unter das Regime der Substanzauszahlungen fallen und daher auch das Evidenzkonto nicht erhöhen.