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Neu Dokument-ID: 404326

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

7.2.4 Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen

207
Zuwendungen an Belegschaftsbeteiligungsstiftungen können vom Stifter nur unter den in § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988 dargestellten Voraussetzungen als Betriebsausgaben abgesetzt werden. Stifter einer solchen Privatstiftung dürfen nur der Arbeitgeber, die mit diesem verbundenen Konzernunternehmen sowie die innerbetrieblich bestehende gesetzliche Arbeitnehmervertretung wie zB der (Zentral)Betriebsrat(sfonds) dieser Gesellschaften sein. Als Stifter kommen nur Kapitalgesellschaften bzw. Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften, nicht Einzel- und Mitunternehmerschaften in Betracht.

208
Der Kreis der Begünstigten und Letztbegünstigten einer Belegschaftsbeteiligungsstiftung kann neben früheren Arbeitnehmern ausschließlich alle Arbeitnehmer oder bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern des (jeweiligen) Stifters und/oder seiner verbundenen Konzernunternehmen umfassen. Welche Arbeitnehmer zu einer Gruppe zusammengefasst werden, muss nach betriebsbezogenen Merkmalen definiert sein (VwGH 18.10.1995, 95/13/0062).

209
Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug ist, dass die Belegschaftsbeteiligungsstiftung nach Stiftungsurkunde und tatsächlicher Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Weitergabe von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 aus Beteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen dient. Die Tatsache der Weiterleitung dieser Beteiligungserträge der Privatstiftung im Wirtschaftsjahr des Zuflusses muss in der Stiftungs(zusatz)urkunde verankert sein.

210
Als Betriebsausgaben dürfen die Zuwendungen des Stifters nur insoweit abgezogen werden, als es sich bei der Zuwendung um eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers oder an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen oder um den für die Anschaffung einer solchen Beteiligung notwendigen Geldbetrag handelt. Da ex lege einzig zulässiger Zweck der Privatstiftung das unmittelbare Weiterleiten von Beteiligungserträgen im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 ist, können auch nur Beteiligungen im Sinne des § 10 Abs. 1 KStG 1988 am Unternehmen des Arbeitgebers bzw. an mit diesem verbundenen Konzernunternehmen gestiftet bzw. angeschafft werden. Weiters dürfen vom Stifter Aufwendungen für die Gründung und die laufende Betriebsführung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung als Betriebsausgaben abgezogen werden.

211
Die Zuwendungen sind grundsätzlich beim Stifter sofort und in voller Höhe (bei Sachzuwendungen in Höhe des Buchwertes) Betriebsausgaben und bei der empfangenden Privatstiftung in Höhe fiktiven Anschaffungskosten Betriebseinnahmen (§ 6 Z 9 lit. b EStG 1988). Verteilt aber die Privatstiftung die Zuwendungen gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 vorletzter Satz KStG 1988 auf den Zweckerfüllungszeitraum, sind sie beim Stifter nach § 4 Abs. 11 Z 1 lit. c EStG 1988 auch nur entsprechend dieser Verteilung als Betriebsausgaben abzugsfähig.

212
Die Dotierung der Belegschaftsbeteiligungsstiftung durch die Beiträge des Arbeitgebers fällt bei den begünstigten Arbeitnehmern nicht unter die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (§ 26 Z 7 lit. a EStG 1988), erst bei Auszahlung durch die Privatstiftung liegen ab einem Betrag von 1.460 Euro jährlich (als Vorteil aus dem Dienstverhältnis) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor (§ 25 Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988 in Verbindung mit § 26 Z 8 EStG 1988, siehe Rz 240).