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Stiftungsrichtlinien 2009
9.1 Allgemeines
228
Die Privatstiftung als Körperschaftsteuersubjekt mit eigener Rechtspersönlichkeit kann alle Arten von Rechtsgeschäften abschließen. Im Hinblick auf die subjektive und objektive Steuerpflicht bedeutet dies, dass das der Privatstiftung zuzurechnende Einkommen und Vermögen generell auch getrennt vom Einkommen und Vermögen der ihr „nahestehenden“ Personen zu erfassen ist. Folge dieses Trennungsprinzips ist die grundsätzliche Anerkennung der rechtsgeschäftlichen Beziehungen zwischen Privatstiftung und Stifter bzw. zwischen Privatstiftung und (Letzt)Begünstigtem. Bei solchen rechtsgeschäftlichen Beziehungen muss allerdings geprüft werden, ob nicht die Einkommens- oder Vermögensverhältnisse zu Gunsten oder zu Lasten der Privatstiftung verschoben werden. Die Prüfung hat nach den zu den Rechtsbeziehungen mit nahen Angehörigen entwickelten Grundsätzen (siehe EStR 2000 Rz 1127 ff) zu erfolgen.
229
Die dargestellten Grundsätze gelten auch dann, wenn Mitglieder des Stiftungsvorstandes mit der Privatstiftung Rechtsgeschäfte abschließen. In einem solchen Fall wird die Privatstiftung nicht vom Stiftungsvorstand, sondern vom Aufsichtsrat vertreten (§ 25 Abs. 3 PSG). Hat die Privatstiftung, was in der Praxis der Regel entspricht, keinen Aufsichtsrat, bedürfen Rechtsgeschäfte mit einem Mitglied des Stiftungsvorstandes der Genehmigung aller übrigen Mitglieder des Stiftungsvorstandes und des Gerichtes (§ 17 Abs. 5 PSG).
230
Soweit rechtsgeschäftliche Beziehungen zwischen Stifter bzw. (Letzt)Begünstigtem und der Privatstiftung den Kriterien für Verträge zwischen nahen Angehörigen und somit einem Fremdvergleich nicht entsprechen, hat unter Umständen eine Korrektur des Einkommens der Privatstiftung sowie des Stifters bzw. des (Letzt)Begünstigten zu erfolgen.