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Neu Dokument-ID: 404387

Vorschrift

Stiftungsrichtlinien 2009

Inhaltsverzeichnis

9.2 Stiftungserklärungsgemäße Vermögenszuwendungen

231
Zuwendungen können in offener oder verdeckter Form vorliegen, sie können dem Stiftungszweck entsprechen oder auch nicht. Eine offene Zuwendung liegt vor, wenn sie nach außen als Begünstigung erkennbar ist. Dagegen ist eine verdeckte Zuwendung in ein anderes Rechtsgeschäft (Kauf, Miete, Darlehen, ua.) gekleidet und daher nicht eindeutig als Begünstigung erkennbar. Verdeckte Zuwendungen sind hinsichtlich ihrer steuerlichen Konsequenzen grundsätzlich gleich zu behandeln wie offene, und zwar sowohl auf Ebene des (Letzt)Begünstigten als auch auf Ebene der Privatstiftung.

Beispiel 1:
Der Stifter verkauft der Privatstiftung nach deren Entstehen eine Villa im Wert von 700.000 € um 900.000 €. Der Stifter ist in der Stiftungserklärung als Begünstigter angeführt. Die Begünstigung entspricht nach Art und Umfang dem in der Stiftungserklärung vorgesehenen Stiftungszweck.

Hinsichtlich des angemessenen Preises von 700.000 € liegt eine Veräußerung seitens des Stifters und eine Anschaffung seitens der Privatstiftung vor. Der unangemessene Teil in Höhe von 200.000 € gehört bei der Privatstiftung nicht zu den Anschaffungskosten und ist beim Stifter als Zuwendung im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.

Beispiel 2:
Der Stiftungsvorstand stellt für die Verwaltung des der Privatstiftung vom Stifter gewidmeten Forstgutes einen Begünstigten an und zahlt ihm einen unangemessen hohen Lohn. Die Begünstigung entspricht nach Art und Umfang dem in der Stiftungserklärung vorgesehenen Stiftungszweck.

Bei der Privatstiftung liegen hinsichtlich der unangemessen hohen Lohnanteile keine Betriebsausgaben vor, die im Rahmen der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft abgezogen werden können, sondern Einkommensverwendung im Sinne des § 8 KStG 1988. Beim Begünstigten führt der unangemessen hohe Lohnanteil zu Einkünften aus Kapitalvermögen im Sinne des § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988.

Beispiel 3:
Der Stiftungsvorstand vermietet einem Begünstigten eine Eigentumswohnung der Privatstiftung um 300 € monatlich. Ortsüblicher wäre ein Mietzins von 800 €. Die Begünstigung entspricht nach Art und Umfang dem in der Stiftungserklärung vorgesehenen Stiftungszweck.

Beim Begünstigten liegen in Höhe des geldwerten Vorteiles von 500 € monatlich Zuwendungen vor, die nach § 27 Abs. 1 Z 7 EStG 1988 im Rahmen der Einkünfte aus Kapitalvermögen erfasst werden. Die Privatstiftung hat Einnahmen in Höhe von 300 € monatlich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusetzen. Die grundsätzliche Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, ist nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen.