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Stiftungsrichtlinien 2009
9.3 Stiftungserklärungswidrige Vermögenszuwendungen
232
Wenden ein oder mehrere Mitglieder des Stiftungsvorstandes Vermögen der Privatstiftung einer Person zu, die in der Stiftungserklärung nicht als (Letzt)Begünstigter vorgesehen ist, oder übertragen sie einem (Letzt)Begünstigten Vermögen in einer nach Art und Umfang in der Stiftungserklärung eindeutig nicht vorgesehenen Weise, muss im Hinblick auf die steuerlichen Folgen einer solchen Vorgangsweise die Frage geklärt werden, wem solche Zuwendungen persönlich zuzurechnen sind (siehe Rz 223). Die nicht der Stiftungserklärung entsprechende und damit rechtswidrige Vorgangsweise kann in einem (familiären oder wirtschaftlichen) Naheverhältnis eines oder mehrerer Mitglieder des Stiftungsvorstandes zum Zuwendungsempfänger begründet und folglich beim entsprechenden Vorstandsmitglied ein Vorteil aus dem Beschäftigungsverhältnis sein, der im Rahmen seiner Einkünfte aus selbständiger Arbeit (gegebenenfalls aus nichtselbständiger Arbeit) zu versteuern ist. Die „Weitergabe“ des Vorteiles vom Mitglied des Stiftungsvorstandes an den (familiär oder wirtschaftlich) nahestehenden Dritten stellt Einkommensverwendung dar. Die Privatstiftung hat gegenüber dem rechtswidrig agierenden Vorstandsmitglied einen (Rück)Forderungsanspruch.
Beispiel 4:
Ein Vorstandsmitglied vermietet eine der Privatstiftung gehörende Eigentumswohnung um 300 € monatlich an seine Lebensgefährtin. Ortsüblich wäre ein Mietzins von 800 €. Die Lebensgefährtin ist in der Stiftungserklärung nicht als Begünstigte vorgesehen.
Der Vorteil aus der günstigen Miete ist dem Mitglied des Stiftungsvorstandes zuzurechnen und bei ihm als Vorteil aus seinem Beschäftigungsverhältnis zur Privatstiftung zu versteuern. Die „Weiterreichung“ desselben an die Begünstigte ist (nicht steuerbare) Einkommensverwendung. Die Privatstiftung hat gegenüber dem Vorstandsmitglied einen Forderungsanspruch in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten (300 €) und dem ortsüblichen (800 €) monatlichen Mietentgelt, der im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Zeitpunkt der Zahlung durch das Vorstandsmitglied steuerlich wirksam wird. Die grundsätzliche Frage, ob eine Einkunftsquelle oder Liebhaberei vorliegt, ist nach allgemeinem Steuerrecht zu beurteilen.