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3.1.1 Abänderung einer Stiftungserklärung
Nach § 33 PSG besteht die Möglichkeit einer Abänderung der Stiftungserklärung. Die Stiftungserklärung kann vor dem Entstehen einer Privatstiftung vom Stifter widerrufen oder abgeändert werden. Ist einer von mehreren Stiftern weggefallen, kann die Stiftungserklärung nicht widerrufen und nur unter Wahrung des Stiftungszwecks geändert werden. Ist der einzige oder letzte Stifter weggefallen, so kann der Stiftungsvorstand unter Wahrung des Stiftungszwecks Änderungen zur Berücksichtigung mittlerweile hervorgekommener Eintragungshindernisse und geänderter Verhältnisse vornehmen.