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FORUM Media (epu) | Judikatur | Leitsatz

57.1.1 Abberufung der Stiftungsvorstände wegen wirtschaftlichen Eigeninteresses und mangelnder wechselseitiger Überwachung

OGH: Mitglieder eines Stiftungsorgans können nach § 27 Abs 2 PSG vom Gericht abberufen werden, wenn dies in der Stiftungserklärung vorgesehen ist oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Als wichtige Gründe nennt das Gesetz „insbesondere“ grobe Pflichtverletzungen sowie die Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Erfüllung der Organaufgaben. Es ist diesbezüglich eine Prognoseentscheidung darüber zu treffen, ob die Verfolgung des Stiftungszwecks mit ausreichender Sicherheit in der Zukunft gewährleistet ist. Sind die Belange der Stiftung gefährdet oder wird ihr die Beibehaltung des Geschäftsführers bzw Vorstandes unzumutbar, liegt ein wichtiger Grund nach § 27 Abs 2 PSG vor.

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